Hand mit Kugelschreiber blättert in einem Stapel Abrechnungsunterlagen

Kassenabrechnung läuft in den meisten Praxen im Hintergrund, standardisiert und in großer Zahl. Gerade diese Routine macht sie anfällig. Der BEMA, der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen für gesetzlich Versicherte, umfasst zahlreiche Positionen mit eigenen Bestimmungen, Fristen und Genehmigungswegen. Wird eine davon übersehen oder falsch zugeordnet, fällt das im Einzelfall kaum auf, über das Jahr summiert es sich jedoch zu spürbaren Verlusten. Dieser Beitrag zeigt, wo die BEMA-Abrechnung in der Zahnarztpraxis regelmäßig Honorar kostet und wie sich das vermeiden lässt.

Was ist die BEMA-Abrechnung?

Der BEMA bestimmt die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich Versicherter. Er legt fest, welche Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht und abgerechnet werden dürfen, und bewertet jede Leistung mit einer festen Punktzahl. Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 2 und 2h des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Über den Inhalt entscheidet der Bewertungsausschuss aus Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband.

Ein Punkt wird im Alltag oft verwechselt. Die Bewertung der Leistungen in Punkten ist bundeseinheitlich. Den Punktwert in Euro vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dagegen regional mit den Krankenkassen. Dieselbe Leistung bringt in zwei Bundesländern also unterschiedliche Beträge. Anders als in der Privatabrechnung gilt zudem das Sachleistungsprinzip: Der Versicherte erhält die Behandlung als Sachleistung, die Praxis rechnet über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab, nicht direkt mit dem Patienten.

Der BEMA gliedert sich in fünf Bereiche: konservierend-chirurgische Leistungen (KCH), Kieferorthopädie (KFO), Parodontologie (PAR), Zahnersatz (ZE) und Kieferbruch (KBR). Der aktuelle einheitliche Bewertungsmaßstab ist bei der KZBV einsehbar und wird laufend fortgeschrieben. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung, Stand 2026.

BEMA und GOZ: wo die Abgrenzung über das Honorar entscheidet

Der häufigste Ausgangspunkt für Abrechnungsprobleme ist die Grenze zwischen BEMA und GOZ. Der BEMA regelt die Kassenleistung, die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die privatzahnärztliche Leistung. Beide folgen einer grundverschiedenen Logik.

Merkmal BEMA GOZ
Anwendung gesetzlich Versicherte (GKV) Privatpatienten und private Zusatzleistungen
Rechtsgrundlage § 87 SGB V Gebührenordnung für Zahnärzte
Vergütung feste Punktzahl je Leistung Punktzahl mal Steigerungsfaktor
Punktwert regional je KZV vereinbart bundeseinheitlich (5,62421 Cent)
Abrechnungsweg über die Kassenzahnärztliche Vereinigung direkt mit dem Zahlungspflichtigen

Wer beide Systeme sicher trennt, entscheidet damit unmittelbar über das Honorar. Wird eine Leistung dem BEMA zugeordnet, obwohl sie privat berechnungsfähig wäre, verschenkt die Praxis den Unterschied. Umgekehrt führt die unzulässige Privatberechnung von Kassenleistungen zu Rückforderungen. Wie viel Spielraum in der privaten Abrechnung steckt, zeigt sich an den häufigen Fehlern bei der GOZ-Abrechnung, etwa beim Steigerungsfaktor.

Mischpatienten: BEMA und private Zusatzleistungen sauber trennen

Die meisten Zuordnungsprobleme entstehen bei gesetzlich Versicherten, die Leistungen oberhalb der Kassenversorgung wünschen. Hier laufen Kassen- und Privatberechnung im selben Behandlungsfall nebeneinander, und genau an dieser Schnittstelle bleibt Honorar liegen oder es entstehen Rückforderungen.

Bei Füllungen greift die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V. Wünscht ein Kassenpatient eine aufwändigere Füllung als die Sachleistung, trägt die Krankenkasse den Betrag der vergleichbaren Standardfüllung. Die Mehrkosten übernimmt der Patient. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung. Beim Austausch einer intakten Füllung ohne medizinische Notwendigkeit besteht dagegen kein Kassenanteil.

Beim Zahnersatz gilt seit 2005 das befundorientierte Festzuschusssystem. Die Kasse zahlt einen Festzuschuss zur Regelversorgung, unabhängig davon, welche Versorgung der Patient wählt. Drei Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Regelversorgung: die medizinisch notwendige Standardversorgung für den jeweiligen Befund, vollständig nach BEMA
  2. Gleichartige Versorgung: Regelversorgung plus zusätzliche Leistungen, der BEMA-Anteil bleibt, die Erweiterung wird privat nach GOZ berechnet
  3. Andersartige Versorgung: eine andere Therapie als die Regelversorgung, vollständig nach GOZ berechnet, der Festzuschuss bleibt erhalten

Grundlage ist der Heil- und Kostenplan, der vor Behandlungsbeginn erstellt und von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Welche Angaben er enthalten muss und worauf es bei der Genehmigung ankommt, behandeln wir im Detail beim Heil- und Kostenplan.

Wo im Praxisalltag BEMA-Honorar liegen bleibt

Die meisten übersehenen Positionen entstehen nicht aus Unkenntnis der Systematik, sondern im Alltagsbetrieb. Vier Bereiche fallen dabei besonders ins Gewicht:

  • Lückenhafte Dokumentation: Abgerechnet wird nur, was in der Karteikarte steht. Fehlen Angaben zu Befund, Begleitumständen oder erbrachten Einzelleistungen, entfällt der Anspruch, und im Prüffall fehlt die Grundlage.
  • Nicht ausgeschöpfte Begleitleistungen: Zusätzlich erbrachte und dokumentierte Leistungen bleiben oft unabgerechnet, etwa Ä-Ziffern, also aus der ärztlichen Gebührenordnung in den BEMA übernommene Positionen wie die Beratung.
  • Unvollständige PAR-Strecke: Seit der PAR-Richtlinie vom 1. Juli 2021 folgt die Parodontitisbehandlung einer festen Strecke aus Aufklärung, antiinfektiöser Therapie (AIT), Befundevaluation und unterstützender Parodontitistherapie (UPT). Die UPT läuft über zwei Jahre in mehreren Sitzungen und ist genehmigungspflichtig. Wird sie nicht bis zum Abschluss abgerechnet, bleibt ein wesentlicher Teil des Honorars ungenutzt.
  • Versäumte Genehmigungen und Fristen: Zahnersatz und Parodontitistherapie setzen die vorherige Genehmigung der Krankenkasse voraus. Fehlt sie oder werden Fristen überschritten, wird die Leistung nicht vergütet.

Kein einzelner dieser Punkte fällt im Tagesgeschäft auf. Über das Quartal summieren sie sich.

Warum BEMA-Versäumnisse den Praxisumsatz treffen

Anders als in der Privatabrechnung liegt die Wirkung der BEMA-Abrechnung in der Menge. Eine Praxis mit hohem Anteil gesetzlich Versicherter erbringt Tausende Kassenleistungen im Jahr. Bleibt bei jedem Fall nur eine kleine Position unberücksichtigt, summiert sich das zu einem vierstelligen oder höheren Betrag, ohne dass ein einzelner Vorgang auffällt.

Hinzu kommt das Risiko in die andere Richtung. Fehlerhafte Kassenabrechnungen können im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Rückforderungen und im Wiederholungsfall zu Regressen führen. Beides trifft die Praxis nachträglich und ist schwerer zu korrigieren als eine saubere Abrechnung von Anfang an. Verzögert sich die Abrechnung zusätzlich durch einen Personalausfall, fehlt der Praxis Liquidität, während die laufenden Kosten weiterlaufen.

So sichern Sie Ihre BEMA-Abrechnung ab

Vollständige Kassenabrechnung ist vor allem eine Frage verlässlicher Abläufe. Diese Punkte halten sie prüfsicher:

  • Jede Behandlung sofort und vollständig dokumentieren, mit Befund und Begleitleistungen
  • Bei Mischfällen vor Beginn festlegen, welcher Teil über den BEMA läuft und welcher privat, und die Mehrkostenvereinbarung schriftlich fassen
  • Heil- und Kostenpläne rechtzeitig zur Genehmigung einreichen und die Fristen im Blick behalten
  • Die PAR-Strecke bis zum Abschluss der unterstützenden Therapie durchgängig abrechnen
  • Ä-Ziffern und Begleitleistungen aktiv prüfen, statt sie im Alltag zu übergehen
  • Das Team laufend zu Änderungen im BEMA und in den Richtlinien fortbilden
  • Eine Vertretung für Ausfallzeiten festlegen, damit die Abrechnung nicht liegen bleibt

Fazit

Bei der BEMA-Abrechnung geht Honorar selten durch einen großen Ausfall verloren, sondern durch viele kleine Versäumnisse, die im Routinebetrieb untergehen. Die sichere Trennung von Kassen- und Privatleistung, eine durchgängig abgerechnete PAR-Strecke und lückenlose Genehmigungen sind die Bereiche mit der größten Wirkung.

Als externer Abrechnungsdienstleister übernehmen wir bei dentisratio die Kassen- und Privatabrechnung für Zahnarztpraxen, kieferorthopädische Praxen und Kliniken, darunter Heil- und Kostenpläne, die Fristenüberwachung und die Kommunikation mit den Krankenkassen. Wir arbeiten direkt in Ihrem Praxissystem über einen gesicherten Zugang. Wenn Sie wissen möchten, wo in Ihrer Kassenabrechnung Honorar liegen bleibt, sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen zur BEMA-Abrechnung

Die BEMA-Abrechnung umfasst alle zahnärztlichen Leistungen, die für gesetzlich Versicherte zulasten der Krankenkasse erbracht werden. Grundlage ist der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen, der jede Leistung mit einer festen Punktzahl bewertet. Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V. Abgerechnet wird über die Kassenzahnärztliche Vereinigung, nicht direkt mit dem Patienten.

Der BEMA regelt die Leistungen für gesetzlich Versicherte, die GOZ die privatzahnärztlichen Leistungen. Im BEMA hat jede Leistung eine feste Punktzahl mit einem regional vereinbarten Punktwert. In der GOZ wird die Punktzahl mit einem Steigerungsfaktor multipliziert, der den Aufwand des Einzelfalls abbildet. Bei Privatpatienten und privaten Zusatzleistungen gilt die GOZ, bei Kassenleistungen der BEMA.

Eine Mehrkostenvereinbarung ermöglicht es gesetzlich Versicherten, eine aufwändigere Füllung zu wählen als die von der Kasse getragene Sachleistung. Die Krankenkasse übernimmt den Anteil der vergleichbaren Standardfüllung, die Mehrkosten trägt der Patient. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung. Beim Austausch einer intakten Füllung ohne medizinische Notwendigkeit besteht kein Kassenanteil.

Am häufigsten bleibt Honorar durch lückenhafte Dokumentation, nicht ausgeschöpfte Begleitleistungen, eine unvollständig abgerechnete PAR-Strecke und versäumte Genehmigungen oder Fristen liegen. Hinzu kommt die falsche Zuordnung zwischen Kassen- und Privatleistung bei Mischpatienten. Da die Kassenabrechnung in großer Zahl läuft, summieren sich diese kleinen Positionen über das Jahr.

Die UPT ist seit der PAR-Richtlinie vom 1. Juli 2021 fester Bestandteil der Parodontitisbehandlung und wird über die entsprechenden BEMA-Positionen abgerechnet. Sie erstreckt sich über zwei Jahre nach Abschluss der aktiven Behandlung, richtet sich in Häufigkeit und Umfang nach dem Grad der Erkrankung und ist genehmigungspflichtig. Wird sie nicht bis zum Ende der Strecke durchgeführt und abgerechnet, bleibt ein Teil des Honorars ungenutzt.

Ja. Die Kassenabrechnung lässt sich vollständig oder in Teilen an einen spezialisierten externen Abrechnungsdienstleister übergeben, der per gesichertem Fernzugriff im Praxissystem arbeitet. Das sichert die Abrechnung gegen Personalausfälle ab und sorgt dafür, dass Fristen, Genehmigungen und Begleitleistungen konsequent berücksichtigt werden. Die Praxis behält dabei die Kontrolle über die Abläufe.

Geschäftsführerin & Gründerin ZFA & Betriebswirtin mit Schwerpunkt Finanzen und Controlling Anja Kotsch ist Gründerin und Geschäftsführerin der dentisratio GmbH. Mit langjähriger Erfahrung in zahnärztlicher Praxisverwaltung, Abrechnung und betriebswirtschaftlicher Praxisentwicklung unterstützt sie Zahnarztpraxen bei der Optimierung ihrer Verwaltungs- und Honorarprozesse. Sie ist zudem als Referentin und Fachautorin im Dentalbereich tätig. Fortbildung | ZWP Online | LinkedIn | Xing | ZWP Online | Kometdental