Zwei Praxismitarbeiterinnen besprechen Unterlagen auf einem Klemmbrett in einer Zahnarztpraxis

Kaum ein Dokument entscheidet in der Zahnarztpraxis so unmittelbar über Genehmigung, Honorar und Patientenvertrauen wie der Heil- und Kostenplan. Er steht am Anfang jeder Zahnersatzversorgung, bündelt Befund, geplante Therapie und Kosten auf einem Formular und geht zur Prüfung an die Krankenkasse. Ist er sauber erstellt, läuft die Behandlung reibungslos. Enthält er Lücken, drohen Rückfragen, Verzögerungen und im schlechtesten Fall eine abgelehnte Erstattung. Dieser Beitrag erklärt, was im Heil- und Kostenplan steht, wer ihn erstellt, wie er aufgebaut ist und worauf es bei Genehmigung und Abrechnung ankommt.

Was ist ein Heil- und Kostenplan?

Ein Heil- und Kostenplan, oft mit HKP abgekürzt, ist das Formular, mit dem eine Zahnarztpraxis eine geplante Zahnersatzbehandlung vorab dokumentiert und der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegt. Er hält fest, welcher Befund vorliegt, welche Versorgung vorgesehen ist und welche Kosten entstehen. Rechtlich ist der Heil- und Kostenplan in § 87 Abs. 1a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) verankert.

Für gesetzlich Versicherte ist er die Voraussetzung dafür, dass die Kasse einen Zuschuss zum Zahnersatz zahlt. Ohne genehmigten Plan gibt es keine Erstattung. Für die Praxis ist er zugleich die Grundlage der späteren Abrechnung, denn was hier falsch oder unvollständig angelegt ist, wirkt sich auf das Honorar aus.

Wer den Heil- und Kostenplan erstellt und wann er notwendig ist

Erstellt wird der Heil- und Kostenplan von der behandelnden Praxis, vor Beginn der Behandlung. Der Zahnarzt erhebt den Befund, legt die Regelversorgung, also die medizinisch notwendige Standardbehandlung für den Befund, und die geplante Therapie fest und trägt die zu erwartenden Kosten ein. Anschließend übermittelt die Praxis den Plan an die Krankenkasse und klärt den Patienten über den zu erwartenden Eigenanteil auf.

Notwendig ist ein Heil- und Kostenplan vor allem beim Zahnersatz, also bei Kronen, Brücken, Prothesen und implantatgetragenen Versorgungen. Für andere genehmigungspflichtige Behandlungen gelten eigene Pläne: In der Kieferorthopädie ist es der kieferorthopädische Behandlungsplan, in der Parodontologie der Antrag im Rahmen der PAR-Strecke. Gemeinsam ist ihnen, dass die Kasse vor Behandlungsbeginn zustimmen muss.

Wie ein Heil- und Kostenplan aufgebaut ist

Der Heil- und Kostenplan besteht aus zwei Teilen, die unterschiedliche Zwecke erfüllen.

Teil Inhalt Adressat
Teil 1 Befund, Regelversorgung und geplante Therapie (Zeile TP für Therapieplanung), zugeordnet zu den Befundklassen der Festzuschuss-Richtlinien Krankenkasse, für Genehmigung und Festzuschuss
Teil 2 Kostenaufstellung und Eigenanteil, wenn eine Versorgung über die Regelversorgung hinaus geplant ist Patient, als Kostenübersicht

Befund und geplante Versorgung werden mit standardisierten Abkürzungen erfasst, etwa für fehlende oder erhaltungswürdige Zähne und die vorgesehene Versorgungsart. Teil 2 wird nur ausgefüllt, wenn der Patient eine höherwertige Versorgung wählt und Mehrkosten entstehen.

Festzuschuss, Regelversorgung und Eigenanteil

Seit 2005 zahlen die gesetzlichen Kassen beim Zahnersatz einen befundorientierten Festzuschuss. Er richtet sich nach dem Befund und der dafür vorgesehenen Regelversorgung, nicht nach der tatsächlich gewählten Behandlung. Geregelt ist das in § 55 SGB V.

Die Zuschüsse decken 60 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab. Das ist die Behandlung, welche beim vorliegenden Befund die Standardtherapie wäre. Mit einem lückenlos geführten Bonusheft, das die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen dokumentiert, steigt er auf 70 Prozent nach fünf Jahren und auf 75 Prozent nach zehn Jahren. Wer finanziell unzumutbar belastet würde, erhält über die Härtefallregelung einen ergänzenden Zuschuss. Den Rest, den Eigenanteil, trägt der Patient.

Wichtig für die Zuordnung ist die Versorgungsform. Bei der Regelversorgung erhält der Patient die Standardbehandlung für seinen Befund. Abgerechnet wird über die Kassenleistung. Wählt der Patient eine gleichartige Versorgung, kommen zur Regelversorgung private Zusatzleistungen hinzu. Bei einer andersartigen Versorgung wird eine ganz andere Therapie durchgeführt. Der Festzuschuss bleibt in allen drei Fällen erhalten. Der Kassenanteil wird dabei über den Bewertungsmaßstab BEMA abgerechnet, der private Anteil gesondert.

Genehmigung und Gültigkeit

Bevor die Behandlung beginnt, prüft die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan, bewilligt ihn und legt den Festzuschuss fest. Erst danach darf die Versorgung starten, denn ein Behandlungsbeginn vor der Genehmigung gefährdet die Erstattung. Den Ablauf von Antrag bis Abrechnung beschreibt auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) für Versicherte.

Ein genehmigter Heil- und Kostenplan ist sechs Monate gültig. Wird die Behandlung in diesem Zeitraum nicht beendet, verliert der Plan seine Gültigkeit. Der Plan muss zur Verlängerung an die Krankenkasse versendet oder sogar neu eingereicht werden. Für die Praxis heißt das: Fristen im Blick behalten und Pläne, die sich dem Ablauf nähern, rechtzeitig prüfen.

Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag: der Unterschied

Heil- und Kostenplan und Kostenvoranschlag werden im Alltag oft gleichgesetzt, bezeichnen aber Verschiedenes. Der Bema- Heil- und Kostenplan ist das genehmigungspflichtige Formular für den Zahnersatz gesetzlich Versicherter, die Grundlage für den Festzuschuss der Kasse. Ein Kostenvoranschlag dagegen listet die Kosten einer rein privaten Leistung auf und geht nicht an die gesetzliche Kasse.

Für privat berechnete Leistungen richtet sich der Kostenvoranschlag nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Wie stark der Betrag dort je nach Aufwand ausfällt, hängt vom Steigerungsfaktor ab. Genau hier bleibt in der GOZ-Abrechnung oft Honorar liegen. In vielen Behandlungsfällen laufen beide Dokumente nebeneinander, etwa wenn ein Kassenpatient eine höherwertige Versorgung wünscht.

Häufige Fehler im Heil- und Kostenplan

Die meisten Probleme mit dem Heil- und Kostenplan entstehen nicht bei der Behandlung, sondern schon bei der Erstellung des Formulars. Fünf Punkte fallen dabei besonders ins Gewicht:

  • Falsche Befundklasse oder Festzuschusszuordnung: Wird der Befund unzutreffend eingeordnet, stimmt der Festzuschuss nicht, und die Kasse beanstandet den Plan.
  • Behandlungsbeginn vor der Genehmigung: Startet die Versorgung vor der Bewilligung, riskiert die Praxis die Erstattung.
  • Unvollständige Positionen im privaten Teil: Fehlen im Kostenteil Leistungen oder ist der Steigerungsfaktor nicht begründet, bleibt Honorar ungenutzt oder es kommt zu Rückfragen.
  • Abgelaufener Plan: Ein Heil- und Kostenplan, dessen sechs Monate verstrichen sind, trägt die Behandlung nicht mehr.
  • Fehlende Unterschrift oder Einwilligung: Ohne die nötigen Unterschriften ist der Plan formell angreifbar.

Jeder dieser Punkte kostet Zeit durch Nachbearbeitung, im ungünstigen Fall auch Honorar. Ein zweiter prüfender Blick vor der Einreichung fängt die meisten davon ab.

So läuft der Heil- und Kostenplan in der Praxis reibungslos

Ein verlässlicher Ablauf schützt vor den häufigsten Beanstandungen. In der Praxis hat sich dieser Weg bewährt:

Befund und Planung → Heil- und Kostenplan erstellen → bei der Krankenkasse einreichen → Genehmigung und Festzuschuss abwarten → Behandlung → Abrechnung

Entscheidend sind drei Dinge: die korrekte Befundklasse von Anfang an, die Einreichung vor Behandlungsbeginn und die Überwachung der sechsmonatigen Frist. Wo viele Pläne parallel laufen, lohnt sich eine feste Zuständigkeit oder eine systematische Prüfung, damit kein Plan unbemerkt abläuft und keine Position übersehen wird.

Fazit

Der Heil- und Kostenplan ist mehr als eine Formalie vor der Behandlung. Er entscheidet darüber, ob die Kasse zahlt, ob das Honorar vollständig ankommt und ob der Patient sich gut informiert fühlt. Ein sauber erstellter und rechtzeitig eingereichter Plan erspart der Praxis Rückfragen, Nacharbeit und Erstattungslücken.

Bei dentisratio gehört die Erstellung und Prüfung von Heil- und Kostenplänen zum laufenden Abrechnungs- und Honorarmanagement, das wir für Praxen bundesweit übernehmen, von der Befundklasse über den Festzuschuss bis zur fristgerechten Einreichung. Wenn Sie Ihre Heil- und Kostenpläne aus der Hand geben möchten, vereinbaren Sie ein unverbindliches Gespräch.

Häufige Fragen zum Heil- und Kostenplan

Ein Heil- und Kostenplan ist das Formular, mit dem eine Zahnarztpraxis eine geplante Zahnersatzbehandlung dokumentiert und der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegt. Er enthält den Befund, die Regelversorgung, die geplante Therapie und die Kosten. Für gesetzlich Versicherte ist er die Voraussetzung dafür, dass die Kasse einen Festzuschuss zum Zahnersatz zahlt.

Den Heil- und Kostenplan erstellt die behandelnde Zahnarztpraxis vor Behandlungsbeginn. Der Zahnarzt erhebt den Befund, legt die Regelversorgung und die geplante Therapie fest und trägt die Kosten ein. Anschließend reicht die Praxis oder der Patient den Plan bei der Krankenkasse ein, die ihn prüft und den Festzuschuss festlegt.

Ein genehmigter Heil- und Kostenplan ist sechs Monate gültig. Wird die Behandlung in diesem Zeitraum nicht beendet, verliert er seine Gültigkeit und muss entweder zur Verlängerung an die Krankenkasse gesendet oder sogar neu erstellt und erneut zur Genehmigung eingereicht werden. Für die Praxis ist es deshalb unbedingt erforderlich, die Fristen laufender Pläne im Blick zu behalten.

Der Heil- und Kostenplan ist das genehmigungspflichtige Formular für den Zahnersatz gesetzlich Versicherter und Grundlage für den Festzuschuss der Kasse. Ein Kostenvoranschlag listet die Kosten einer privaten Leistung auf und geht nicht an die gesetzliche Krankenkasse. Private Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet. Häufig laufen beide Dokumente nebeneinander, wenn ein Kassenpatient eine höherwertige Versorgung wählt.

Für die Regelversorgung bei gesetzlich Versicherten ist die Erstellung des Heil- und Kostenplans Teil der vertragszahnärztlichen Leistung. Dem Patienten entstehen dafür in der Regel keine gesonderten Kosten. Wird ein rein privater Behandlungsvorschlag geplant, kann dafür ein Kostenvoranschlag nach der Gebührenordnung berechnet werden.

Verweigert die Kasse die Genehmigung oder beanstandet sie den Plan, kann die geplante Versorgung nicht wie vorgesehen zulasten der Krankenkasse erbracht werden. Meist liegt die Ursache in einer falschen Befundklasse oder einer unvollständigen Angabe. Der Plan wird dann korrigiert, erneut eingereicht und im besten Falle bewilligt.

Es kommt jedoch vor, dass die Planung nicht richtlinienkonform erstellt wurde oder eine fehlende Gesamtplanung die Ursache für die Ablehnung des Heil- und Kostenplanes ist. In einem solchen Fall muss die Planung nochmals überdacht und mit dem Patienten besprochen werden. Besteht der Patient trotz Ablehnung auf die geplante Therapie, ist der Bema-HKP hinfällig und es muss ein privater Kostenvoranschlag inklusive der Begleitleistungen erstellt werden. Die gesamte Behandlung wird in diesem Fall privat in Rechnung gestellt.

Leitung Fortbildung & Entwicklung ZMV Kathrin Hoch ist Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, leitet bei dentisratio die Bereiche Fortbildung und Entwicklung und verantwortet die fachliche Weiterbildung der Mitarbeitenden.